Gilt aktuell der Gelbe Impfpass für die Einreise nach Italien?

Die Reisesaison steht vor der Tür, daher stellt sich für viele die Frage nach den aktuellen Einreisebestimmungen. Eine Änderung hat es hinsichtlich des Impfnachweises gegeben. Galt im Jahr 2021 auch noch der Gelbe Impfpass als Nachweis über die erfolgte Impfung und als Einreisezusatz-Dokument, so ist dies nun nicht mehr.

Inhaltsverzeichnis

Gilt der Gelbe Impfpass für die Einreise nach Italien?

Nein! Es muss aktuell ein EU-konformes Zertifikat mit scanbarem QR-Code sein. Dieses EU-Zertifikat kann in jedem Mitgliedsstaat gescannt und so der Nachweis überprüft werden.

Muss man für die Einreise nach Italien geimpft sein?

NEIN! Auch eine Genesung ODER ein negatives Testergebnis (nicht älter als 48 Stunden) ist für die Einreise ausreichend. Es gilt also die 3G-Regelung.

Was sind die aktuellen Einreisebestimmungen nach Italien?

Derzeit gültige Voraussetzungen für die Einreise:

  • Alle Personen, die nach Italien einreisen, müssen sich vor der Einreise über das  digitale Passagier-Lokalisierungs-Formular (dPLFelektronisch registrieren. Nur bei technischen Problemen darf im Ausnahmefall ein ausgedrucktes Selbsterklärungsformular (deutscheenglische Fassung) vorgelegt werden. 
  • Vorlage eines in Österreich oder in einem EU-Land ausgestellten „Grünen Covid-Passes“ in englischer oder italienischer Sprache (ACHTUNG: ein österreichisches Test- oder Impfzertifikat ohne Green Pass QR-Code reicht nicht aus!), bestehend aus einem der drei folgenden Nachweise:
    • einem vollständigen Impfzyklus mit einer von der EMA zugelassenen Covid-Schutzimpfung.
    • einer erfolgten Genesung von Covid-19. 
    • einem negativen Ergebnis eines Covid-19-Tests (PCR- oder Antigentest, nicht älter als 48 Stunden).

Minderjährige: Kinder unter 6 Jahren sind von der Testpflicht befreit. Minderjährige ab dem 6. Lebensjahr benötigen zur Einreise einen negativen Covid-19 Test (PCR- oder Antigentest). Die Quarantänepflicht für Minderjährige bei Einreise entfällt, sofern sie in Begleitung eines Elternteils, der durch die Vorlage der erforderlichen Zertifikate von der Quarantäne befreit ist, reisen und (ab dem 6. Lebensjahr) über einen negativen PCR-oder Antigentest verfügen.

Personen, die bei Einreise keinen „Grünen COVID-Pass“ mit 3G-Nachweis vorlegen können, sind verpflichtet, 

  • sich zu registrieren (digitale Passagier-Lokalisierungs-Formular: dPLF
  • eine 5-tägige Quarantäne am im Registrierungsformular angegebenen Ort anzutreten
  • am Ende der 5-tägigen Quarantäne einen PCR- oder Antigentest zu machen. 

Ausnahmen bzw. Sonderbestimmungen für die Einreise nach Italien (innerhalb Italiens gilt jedoch auch in diesen Fällen die Pflicht zur Vorlage eines Green Pass bzw. Super Green Pass für bestimmte Aktivitäten – siehe unten):

Folgende Personen sind von der 3G-/Quarantäne- und Testpflicht befreit, müssen allerdings, sofern sie keine COVID Symptome aufweisen, bei der Einreise nach Italien das digitale Einreiseformular online bzw. ausgedruckt vorlegen:

  • die Besatzung von Güter- und Personentransporten;
  • die Ein- und Ausreise aus den Staaten der Liste A (Vatikan und San Marino);
  • die Durchreise durch Italien mit eigenem Fahrzeug, wobei diese nicht länger als 36 Stunden dauern darf; Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen Italiens bei Ablaufen der 36 Stunden-Frist bzw., sollte sie überschritten werden Beginn der Quarantäne;
  • Grenzgänger, die aus nachgewiesenen beruflichen Gründen in das italienische Hoheitsgebiet einreisen und für die anschließende Rückkehr an ihren Wohnsitz, ihre Wohnung oder ihren Aufenthaltsort wieder ausreisen;
  • Einreisende aus nachgewiesenen Arbeitsgründen, Gesundheitsgründen oder bei absoluter Dringlichkeit für eine Dauer von max. 120 Stunden;
  • Schüler und Studenten, die die Schule oder ein Studium in einem anderen Land als dem Wohnsitz-, Heimat- oder Aufenthaltsland absolvieren, in das sie täglich oder mind. einmal wöchentlich zurückkehren
  • Personen, die ihren Wohnsitz in Österreich max. 60 km vom italienischen Zielort entfernt haben und für einen max. 48h langen Aufenthalt mit dem eigenen Fahrzeug nach Italien einreisen. (Sie sind auch von der elektronischen Registrierungspflicht befreit)
  • Personen, die von einem max. 48h langen Aufenthalt aus einem max. 60 km zu ihrem Wohnsitz in Italien entfernten österreichischen Zielort mit dem eigenen Fahrzeug nach Italien zurückkehren. (Sie sind auch von der elektronischen Registrierungspflicht befreit)

Folgende Personen müssen, sofern sie keine COVID Symptome aufweisen, bei der Einreise nach Italien

das digitale Einreiseformular online bzw. ausgedruckt

UND

einen max. 48h alten negativen PCR- oder Antigen-Test (ausgestellt von offizieller Teststelle – kein Selbsttest) bzw.  je nach ihrem Aufenthaltsort in den 14 Tagen vor der Einreise nach Italien einen 3G-Nachweis vorlegen:

  • Beamte der EU oder internationaler Organisationen, Diplomaten, administratives und technisches Personal von diplomatischen Missionen, Konsularbeamte, militärisches Personal und Personal der Polizei in Ausübung ihrer Dienste
  • Personal von Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in IT, die aus nachweislichen Arbeitsgründen für max. 120 Stunden ins Ausland gereist sind und nach IT zurückkehren.
  • Personen, die zu nationalen Sportwettkämpfen einreisen
  • Personal von Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Italien, die aus nachweislichen Arbeitsgründen für max. 120 Stunden ins Ausland gereist sind und nach Italien zurückkehren.
  • Passagiere von „Covid-getesteten“ Flügen (Details sind bei der jeweiligen Fluglinie erhältlich).

Gibt es Grenzkontrollen bei der Einreise nach Italien?

Wie auch in den Vorjahren werden nur stichprobenartige Kontrollen Durchgeführt. Die oben genannten Bestimmungen sind natürlich trotzdem einzuhalten. Vergleichbar mit dem Führerschein. Den muss man auch äußerst selten vorweisen, mitführen muss man diesen trotzdem.

Was muss ich sonst noch für die Einreise nach Italien beachten?

Natürlich muss auch weiterhin ein gültiges Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis) mitgeführt werden.

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